Art. 398 OR – Trifft der Beauftragte bei Fälligkeit seiner Tätigkeitspflicht keine Anstalten zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs, begeht er eine Vertragsverletzung. Der Auftraggeber ist berechtigt – wenn er dies unverzüglich erklärt – auf die Leistung zu verzichten und vom Vertrag zurückzutreten.
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Art. 398 OR – Trifft der Beauftragte bei Fälligkeit seiner Tätigkeitspflicht keine Anstalten zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs, begeht er eine Ver- tragsverletzung. Der Auftraggeber ist berechtigt – wenn er dies unverzüglich erklärt – auf die Leistung zu verzichten und vom Vertrag zurückzutreten. Aus den Erwägungen: (...)
4. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftrag vertragsgemäss zu besor- gen, solange er ihn nicht kündigt. Trifft er bei Fälligkeit seiner Tätigkeits- pflicht keine Anstalten zur Herbeiführung des anzustrebenden Erfolgs, begeht er eine Vertragsverletzung. Ist die vom Beauftragten geschuldete Leistung in Teilleistungen eingeteilt und sind für die einzelnen Teilleistungen Verfalltage vereinbart, so kommt der Beauftragte ohne weiteres in Verzug, wenn er eine geschuldete Teilleistung bis zum jeweiligen Verfalltag nicht erbringt (Fell- mann, Berner Kommentar, Bern 1992, N 277 f. zu Art. 398 OR; Derendinger, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrags, Freiburg 1988, N 160). Kommt der Beauftragte mit der Erfüllung des Auftrags in Ver- zug, so ist der Auftraggeber gemäss Art. 107 Abs. 2 OR berechtigt – wenn er dies unverzüglich erklärt – auf die Leistung zu verzichten und vom Vertrag zurückzutreten (Fellmann, a.a.O., N 295 ff. zu Art. 398 OR). Innert welcher Frist eine Vertragspartei ihren Rücktritt rechtsgültig erklären kann bzw. welche Frist im Einzelfall als «unverzüglich» im Sinne des Gesetzes gilt, bestimmt sich nach den gegenseitigen Parteiinteressen. Der kündigenden Partei ist auf jeden Fall eine vernünftige Überlegungs- und Entscheidungszeit einzuräu- men (Weber, Berner Kommentar, Bern 2000, N 145 zu Art. 107 OR). Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so kann er das Geleistete zurückver- langen (Art. 109 Abs. 1 OR). Das Vertragsverhältnis wandelt sich in ein Liquidationsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, die erbrachten Leistungen rückabzuwickeln (Wiegand, Basler Kommentar, Basel 2003, N 4 zu Art. 109 OR; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 2000, N 66.33).
5. Vorliegend wurde im schriftlichen Ausbildungsvertrag betreffend Leis- tungszeitpunkt einzig festgehalten, dass der Computerkurs im April 2004 be- ginnen soll. Jedoch vereinbarten die Kursteilnehmer mit der Kursleiterin am ersten Kursabend, welcher am 28. April 2004 stattfand, die weiteren Termine und bestätigten diese mit ihrer Unterschrift. Dadurch wurde der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Ausbildungsvertrag vom 23. März 2004 ergänzt und die Verfalltage für die einzelnen Teilleistungen für beide Parteien verbindlich festgelegt. Gemäss Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behielt sich die Beklagte vor, Klassen mit zu kleinen Teilnehmerzahlen zeitlich und örtlich zu verschieben oder zusammenzulegen. Aus besagter Ziffer geht je- 166
doch nicht klar hervor, ob die Beklagte Kursdaten nur vor oder auch nach Kursbeginn einseitig verschieben darf. Wie der Kläger an der Hauptverhand- lung treffend ausführte, hat die Beklagte lediglich vor Beginn eines Kurses ein schützenswertes Interesse, den Kurs einseitig zeitlich zu verschieben. Zu diesem Zeitpunkt weiss sie nämlich in der Regel noch nicht, ob für den je- weiligen Kurs genügend Anmeldungen eingehen werden. Stellt sie fest, dass dies bei einem Kurs nicht der Fall ist, muss sie den Kurs vor Kursbeginn verschieben und darf diesen gar nicht erst beginnen. Der Kläger durfte nach Treu und Glauben Ziffer 3 ABG so auslegen, dass die Beklagte lediglich bis zum Kursbeginn berechtigt war, den Kurs ohne Zustimmung der Teilnehmer zu verschieben. Hätte sich die Beklagte das Recht zur Verschiebung des Kurses auch nach Kursbeginn vorbehalten wollen, so hätte sie dies aus- drücklich in den AGB festhalten müssen. Nach der so genannten Unklarheits- regel sind nämlich Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, zugunsten des Kunden und gegen den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen (BGE 122 III 155, 158 f.). Folglich ist Ziffer 3 AGB aufgrund der Unklar- heitsregel so auszulegen, dass die Beklagte Kursdaten nur bis zum Beginn eines Kurses einseitig verschieben darf. Da die Beklagte zur einseitigen Abänderung der vereinbarten Kursdaten nicht berechtigt war, geriet sie im Zeitpunkt des Kursabbruchs am 3. Mai 2004 ohne weiteres in Verzug (Art. 108 Ziff. 3 OR). Dem Kläger stand es somit frei, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Indem der Kläger der Beklagten mit Brief vom 11. Mai 2004 mitteilte, dass der abgeschlossene Vertrag «jegliche Gültigkeit» verliere, machte er implizit seinen Rücktritt vom Vertrag geltend. Aufgrund des Rücktritts des Klägers wird der Vertrag in ein Liquidations- verhältnis umgewandelt. Die Parteien haben somit die erhaltenen Leistungen zurückzugeben. Vorliegend ist dem Kläger das Kursgeld von CHF 2'690.– rückzuerstatten. Die von der Beklagten erbrachte Dienstleistung kann faktisch nicht rückerstattet werden. Aufgrund des Umstandes, dass der eine abgehaltene Kursabend für den Kläger praktisch ohne Wert war, kann der Kläger nicht verpflichtet werden, das Kursgeld für einen Kursabend zu über- nehmen. (...) Kantonsgerichtspräsidium Zug, 22. November 2004 167